1. Bestandteil der Ausbildung. Die Fahrausbildung umfaßt theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,
erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten
seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 7 anzuwenden.
2. Entgelte / Preisaushang. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen
zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen.
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder
praktischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür
im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;
die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule
unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule
berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluß des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für
die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen. Wird das Entgelt nicht zur
Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung. Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3a Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. ACADEMY Garantie
Der Fahrschüler ist berechtigt, bis zur 4. theoretischen Unterrichtsstunde (à 45 Minuten) ohne Angabe von Gründen den Ausbildungsvertrag
aufzulösen. Voraussetzung ist, dass nach der Anmeldung nicht mehr als vier Wochen vergangen sind. Die ACADEMY Garantie kann nicht
geltend gemacht werden, wenn der Fahrschule ein Kündigungsrecht nach Nr. 6 zusteht.
6. Kündigung des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen
oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich
gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Schriftform der Kündigung. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
7. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für
die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler,
ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt; b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt; c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs
Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt wurde, oder macht der Schüler Gebrauch von der ACADEMY Garantie nach Nr. 5, steht
der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
8. Einhaltung vereinbarter Termine. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, daß vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der
Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,
braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b Absatz 3).
Ausfallentschädigung. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei
Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Ausschluß vom Unterricht. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen. Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle
und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
11. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß
der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die
Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dies ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
12. Abschluß der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, daß der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluß der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf
der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung
des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
13. Gerichtsstand. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
14. Die Academy Fahrschulen sind berechtigt, personenbezogene Daten an Unternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistungen im
Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag anbieten, weiterzugeben.